Zuzahlungsregelung

Die aktuelle Zuzahlungsregelung für Heilmittel lautet seit dem Jahr 2004: 10 % je Leistung und 10,- € Rezeptgebühr je Verordnung. Bitte beachten Sie: Die Zuzahlung kommt nicht Ihrem Therapeuten zugute, sondern steht den Krankenkassen zu. Die Höhe der Zuzahlung hängt vom Wert der Verordnung ab.

Achtung: Zum 1. Januar eines jeden Jahres werden alle bisherigen Befreiungsbescheinigungen unwirksam. Bitte setzen Sie sich daher unbedingt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um zu klären, ob und ggf. ab wann Sie wieder mit einer Zuzahlungsbefreiung rechnen können. Daraus ergibt sich: Es besteht eine Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Zuzahlung, solange für das neue Jahr kein Befreiungsausweis durch die Krankenkassen ausgestellt wurde.

Bei Behandlungsserien, in denen die erste Behandlung nach dem 31.12. eines Jahres durchgeführt wird, ist sowohl die zehnprozentige Zuzahlung als auch die Rezeptgebühr in Höhe von 10,- € zu entrichten. Bei Behandlungsserien, bei denen die erste Behandlung im alten Jahr durchgeführt wurde und die weiteren Behandlungen im neuen Jahr erfolgen, ist lediglich für die Behandlungseinheiten nach dem 31. Dezember des alten Jahres die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 % zu entrichten, soweit der Versicherte bei Behandlungsbeginn im alten Jahr befreit war.Der Tag der Ausstellung der Heilmittelverordnung ist unerheblich.

Zuzahlungspflicht ab dem 18. Lebensjahr

10,- € Rezeptgebühr:
Maßgeblich ist hier die erstmalige Inanspruchnahme einer verordneten Leistung. Das heißt: Werden Sie, als ein (zuzahlungsbefreiter) noch nicht 18-jähriger Patient während der Behandlungsserie 18 Jahre, müssen Sie die Rezeptgebühr für die begonnene Serie nicht entrichten. Anders gewendet gilt: Werden Sie, als ein zu Beginn der Behandlungsserie noch nicht zuzahlungsbefreiter Patient während der Behandlung – durch Überschreiten der Belastungsgrenze – zuzahlungsbefreit, bekommen Sie dennoch die zu Beginn der Serie geleisteten 10 Euro Rezeptgebühr nicht erstattet.

10 % Zuzahlung:
Hier ist der Zuzahlungsstatus am Tag der Inanspruchnahme der Leistung entscheidend. Werden Sie während einer Behandlung 18 Jahre alt, erhalten Sie lediglich alle Behandlungen innerhalb einer Serie vor Ihrem 18. Geburtstag kostenlos. Die Behandlungen innerhalb der Serie nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind dagegen mit 10 % Zuzahlung zu belegen. Ähnlich verhält es sich, wenn Sie im Laufe einer Behandlungsserie zuzahlungsbefreitwerden. Nicht mehr zuzahlungspflichtig sind hier lediglich alle Behandlungen in der Serie, die nach der Zuzahlungsbefreiung liegen. Alle vorher absolvierten Behandlungen in der Serie sind dagegen unverändert mit 10 % Kostenbeteiligung abzurechnen.